W illenserklärung zur Ablehnung der Geltung völkerechtlichen ungültiger Verträge auf den Menschen wolfgang, für mich als Deutscher gemäß [§ 4 Abs.1 ((Ru)StAG 1913)] mit Bezug auf meine Grundsätze zur Souveränität, Privatrechtsordnung und der Trennung zwischen Mensch und juristischer Fiktion
Diese Proklamation erfolgt durch den lebenden Menschen selbst, handelnd in eigener Verantwortung und ausschließlich für seine natürliche Person in der Rechtsstellung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG vom 22. Juli 1913 und unter Ausschluß aller hoheitlichen oder kommerziellen Fremdzuordnungen.
Dabei gilt:
Der Mensch ist niemals die Person, sondern handelt ausschließlich als Mensch für seine natürliche Person – niemals als diese.
Ich widerspreche ausdrücklich allen Konstruktionen, in denen meiner natürlichen Person fiktive Vertragsverhältnisse, Zustimmungen, stillschweigende Einwilligungen, Treuhandverhältnisse oder gewerbliche Bindungen unterstellt werden.
Jede Form von Verwaltungshandeln, Forderungsdurchsetzung oder kommerzieller Vertragsbezug, der auf Grundlage von Wohnsitzmeldung (Wohnhaft), Namensfiktion, Personenausweis, Sozialversicherungsnummer oder anderweitiger Systemverknüpfung erfolgt, wird hiermit vollumfänglich zurückgewiesen – mangels Vertrag, mangels Zuständigkeit und mangels freiwilliger Unterwerfung.
Ich handle weder treuhänderisch für eine juristische noch für eine sogenannte natürliche Person im Verwaltungssinne der BRD, worunter insbesondere jene fiktive Eintragung im Melderegister fällt, die unter dem Namen in Normalschrift (z. B. „Mustermann, Max“) geführt wird, sondern ausschließlich im Recht des lebenden Menschen für seine natürliche Person und unter Berufung auf das Privatrecht des Deutschen Reiches vor 1914.
Stillschweigen, Nichtwiderspruch oder Unterlassung meinerseits – einschließlich digitaler Kommunikation, Meldeportale, E-Mail- oder anderer elektronischer Zustellwege – dürfen in keinem Fall als Zustimmung oder Geschäftsannahme gewertet werden."
This
proclamation is made by the living person himself, acting on his own
responsibility and exclusively for his natural person in the legal
status pursuant to § 4 para. 1 RuStAG of July 22, 1913 and to the
exclusion of all sovereign or commercial third-party assignments.
The following applies:
The person is never the person, but acts exclusively as a person for
his natural person - never as this person.
I expressly object to all constructions in which fictitious
contractual relationships, consents, tacit consents, fiduciary
relationships or commercial ties are imputed to my natural person.
Any form of administrative action, enforcement of claims or commercial
contract reference based on residence registration (domicile), name
fiction, personal ID, social security number or other system linkage
is hereby rejected in its entirety - for lack of contract, lack of
jurisdiction and lack of voluntary submission.
I act neither in a fiduciary capacity for a legal entity nor for a
so-called natural person in the administrative sense of the FRG, which
includes in particular the fictitious entry in the population register
that is kept under the name in normal script (e.g. “Mustermann, Max”),
but exclusively in the right of the living person for his natural
person and with reference to the private law of the German Reich
before 1914.
Silence,
non-objection or omission on my part - including digital
communication, reporting portals, e-mail or other electronic delivery
channels - may in no case be interpreted as consent or acceptance of
the transaction."
Translated with DeepL.com (free version)
Pacta sunt servanda (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) ist das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht.
Es handelt sich um den wichtigsten Grundsatz des öffentlichen ebenso wie des privaten Vertragsrechts. Im deutschen Zivilrecht findet sich der allgemeine Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen – und damit auch von rechtswirksamen Übereinkünften – in § 241 Abs. 1 BGB. Eine der wichtigsten Ausgestaltungen dieses Grundsatzes findet sich unter anderem im Tatbestand von Treu und Glauben wieder, der in § 242 BGB geregelt ist. Der Grundsatz besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig/unerlaubt handelt. Des Weiteren gilt der Grundsatz der Vertragstreue kraft Völkergewohnheitsrechtes, in dem er bei dem Theorienstreit um die Frage der Verbindlichkeit internationaler Verträge besagt, dass nationale Gesetze keine Grundlage für die Nichteinhaltung sein dürfen.
Dabei sind grundsätzlich ebenso mündlich geschlossene Verträge bindend, sodass auch hier der Verpflichtete zur Vertragserfüllung gezwungen werden kann. [https://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda, 11.10.2020]